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Stadt Erlangen

Amt für Umweltschutz und Energiefragen

Abt. Gewässerschutz

Schuhstraße 40

91052 Erlangen

Telefon: +(49) 09131 / 86 - 1273
E-Mail: gewaesserschutz@stadt.erlangen.de

 

Anzeige nach § 40 AwSV für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie nach § 40 AwSV und § 78c WHG für Heizölverbraucheranlagen in Bayern

all fields with (*) are required
Wie möchten Sie den Antrag stellen?
Organisationsbezogene Daten / Angaben zum Betreiber
Wirtschaftszweig des Betreibers
Eigentümer
Ihre persönlichen Daten / Ansprechpartner*in
Benötigte Dokumente

Für den Antrag müssen Sie folgende Dokumente hochladen:

Bitte fügen Sie für jede Anlage, die Sie anzeigen möchten, das spezifische Formular A, H oder JGS hinzu

Anlage H

Grund der Anzeige
Standort der Anlage
Lage der Anlage
Technische Angaben zur Anlage
Sicherheitseinrichtung der Anlage

Leckanzeigegerät

Überfüllsicherung/ Grenzwertgeber

Rückhalteeinrichtung/
Auffangwanne

Rückhaltevolumen

 

Leckageerkennungsonde

Löschwasserrückhaltung

Sonstige

Rohrleitungen

Bauarten

 

Doppelwandig mit Leckanzeige

 

Einwandige Rohrleitungen

 

Einwandig als Saugleitung

 

Einwandig im Schutzrohr/-kanal

Anzeige nach § 40 AwSV und § 78c WHG für eine Anlage zum Lagern von Heizöl in Bayern Erläuterungen


Allgemeine Hinweis: Wenn Sie eine Anlage neu errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen.


Die Anzeigepflicht gilt für alle Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern, in Risikogebieten auch für alle Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern, außerhalb von Risikogebieten für alle Anlagen mit mehr als 1.000 Liter Lagervolumen.


Bitte benutzen Sie für die Anzeige Ihrer Anlage die vorliegenden Formulare. Dazu füllen Sie einmal das Formular B (Angaben zum Betreiber) und für die Heizöllagerung das Formular H aus.


In den Formularen ist bei den vorgegebenen Feldern das Zutreffende durch Anklicken des Feldes anzukreuzen bzw. ein Eintrag vorzunehmen.


Sofern der vorhandene Platz in den Formularen für die erforderlichen Angaben nicht ausreicht, fügen Sie bitte ein oder mehrere Beiblätter hinzu und vermerken Sie dies auf dem Formular B „Angaben zum Betreiber“.

 

Erläuterungen zu einzelnen Formularfeldern:


Formular B (Seite Login/ persönliche Daten)

  • Behörde: Die für den Anlagenstandort zuständige Wasserbehörde ist beim jeweiligen Landratsamt oder der kreisfreien Stadt ansässig.
     
  • Der Betreiber einer Anlage ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, sie also z.B. im Notfall ausschalten kann.
     
  • Wirtschaftszweig: Diese Angabe ist nach Umweltstatistikgesetz erforderlich.
     
  • Sofern der Eigentümer nicht der Betreiber ist (z.B. bei verpachteten Anlagen), ist er zusätzlich anzugeben.
     
  • Auf dem Formular B vermerken Sie die Anzahl der beigefügten Formulare für die einzelnen Anlagen. Ebenso vermerken Sie, wenn Sie Beiblätter mit Beschreibungen oder weitere Unterlagen (z.B. Lageplan, Entwässerungsplan, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise, Bauzeichnungen, Verfahrensschemata, Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe) beifügen.

 

Formular H (Seite Antragsdaten und Vorletzte Seite)
 

  • Anzeigegrund:
    Das voraussichtliche Datum der Inbetriebnahme gibt der Behörde einen Hinweis, wann mit der Vorlage des Prüfberichts des Sachverständigen zu rechnen ist.

    Das Baujahr ist nur bei bestehenden Anlagen anzugeben.

    Nach AwSV sind Sie nicht verpflichtet, die Stilllegung der Anlage anzuzeigen. Sie können mit der Anzeige der Stilllegung aber vermeiden, dass die Behörde Sie beim nächsten Fälligkeitstermin auffordert, die wiederkehrende Sachverständigenprüfung durchführen zu lassen. Beachten Sie auch die Prüfpflicht bei Stilllegung.
     
  • Sofern der Standort der Anlage nicht mit der Betreiberadresse identisch ist, ist er hier anzugeben, bei größerem Betriebsgelände sollte auch die Flurstücksnummer angegeben werden.
     
  • Mit der Lage in den genannten Gebieten sind insbesondere Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete nach § 78b WHG gemeint. Im Einzelfall kann jedoch auch die Lage in einem sonstigen wasserwirtschaftlich empfindlichen Gebiet aufgeführt werden.

    Wenn bei Wasser- bzw. Heilquellenschutzgebiet „ja“ angekreuzt ist, ist in der entsprechenden Zeile auch die Schutzgebietszone aufzuführen. Hinweis: Die Schutzzone IIIB gilt nach AwSV nicht als Schutzgebiet, es müssen dort also nur die auch außerhalb von Schutzgebieten geltenden Anforderungen erfüllt werden. Da bei Heilquellenschutzgebieten die Bezeichnung der Schutzzonen unterschiedlich ist, tragen Sie an dieser Stelle die Zonenbezeichnung direkt ein.

    Wenn bei Lage im Überschwemmungsgebiet oder Risikogebiet „ja“ angekreuzt ist, ist auch der Name des Gewässers anzugeben.

    Ob sich der Anlagenstandort in einem der genannten Gebiete befindet, kann beim Bayer. Landesamt für Umwelt über den Link https://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm (Überschwemmungs- und Risikogebiete) und den Link http://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_gewaesserbewirtschaftung_f tz/index.html?lang=de&layers=wrrl_vt_1,wrrl_vt_70,wrrl_vt_71&basemap=background2 (Trinkwasserschutzgebiete, ggf. unter Inhalt – Schutzgebiete gem. Anhang IV WRRL – Wasserschutz- gebiete anklicken und durch Klick auf Inhalt wieder schließen) abgefragt werden. Alternativ kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde darüber Auskunft geben.
    Informationen über die Lage eines Grundstücks im Überschwemmungs- oder Risikogebiet liegen auch bei den Städten und Gemeinden vor.
     
  • Bei Aufstellung der Anlage kreuzen Sie ober- oder unterirdisch an (Behälter im Erdreich sind unterirdisch, Behälter im Gebäude – auch im Keller – oder im Freien oberhalb der Geländeoberkante sind oberirdisch) und zusätzlich bei oberirdischen Anlagen, ob die Anlage im Gebäude oder im Freien bzw. mit Überdachung aufgestellt ist.
     
  • Geben Sie die Anzahl der Behälter an, die zur Anlage gehören sowie, ob sie kommunizierend miteinander verbunden sind. Eine kommunizierende Verbindung liegt dann vor, wenn die enthaltene Flüssigkeit von einem Behälter in den anderen übertreten kann.
    Für die einzelnen Behälter tragen Sie in die Liste zur eindeutigen Zuordnung die Herstellernummer ein, die auf dem Behälter angegeben ist, und kreuzen Sie an, ob der Behälter einwandig oder doppelwandig ist. Doppelwandig ist ein Behälter nur, wenn der Zwischenraum zwischen innerem und äußerem Behälter bzw. zwischen Behälterwandung und Leckschutzauskleidung mit einem Leckanzeigesystem (siehe auch Hinweis zu Feld 19) überwacht wird. Behälter mit integrierter Auffangwanne/Auffangvorrichtung sind einwandig, die integrierte Auffangwanne/Auffangvorrichtung ist als Rückhalteeinrichtung in Feld 19 anzugeben.
    Außerdem ist für jeden Behälter das Nennvolumen einzutragen und der Behälterwerkstoff anzukreuzen oder anzugeben.
    ei Lagerbehältern sind die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (Norm für das Ü-Zeichen – DIN xxxx, Nummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung - Z-xx.xx-yyy) oder die CE- Kennzeichnung mit zugehöriger europäischer Norm (DIN EN xxxxx) einzutragen. Diese Informationen erhalten Sie beim Hersteller der Anlage bzw. der einzelnen Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen.
     
  • Die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen/Schutzvorkehrungen der Anlage sind an den vorgegebenen Stellen anzukreuzen. Eine vorhandene Leckschutzauskleidung ist bei „sonstige“ einzutragen.
     
  • Für Rohrleitungen sind in die Liste die Anzahl gleichartiger Rohrleitungen einzutragen und die zutreffende Bauart und der Werkstoff der Rohrleitung anzukreuzen und wie bei Feld 19 die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise einzutragen.

Anlagen in Risikogebieten nach § 78b WHG

Die Errichtung einer neuen Heizölverbraucheranlage ist nur zulässig, wenn sie hochwassersicher errichtet werden kann und keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen.


Zum Nachweis, dass keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen, sind z. B. Vergleichsangebote für Heizungssysteme mit anderen weniger wassergefährdenden Energieträgern (Pellets, Elektroheizung, Flüssiggas, Erdgas etc.) mit der Anzeige vorzulegen.

 

Rechtsgrundlagen:

 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.4.2017, BGBl I S. 905


§ 40 AwSV

  • (1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten od erwesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
     
  • (2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.
     
  • (3) Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von
    1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des WassWasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und
    2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.



Nicht anzeigepflichtig sind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

  • (4) Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage hat der oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.



Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) zuletzt geändert mit Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl I S. 2771) § 78c WHG

  • (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizöl- verbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.
Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage nach § 39 AwSV

Gefährdungsstufe

Wie geht es weiter?

Nach dem Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit, eine Kopie für Ihre Unterlagen herunterzuladen.

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