Anzeige nach § 40 AwSV und § 78c WHG für eine Anlage zum Lagern von Heizöl in Bayern Erläuterungen
Allgemeine Hinweis: Wenn Sie eine Anlage neu errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern, in Risikogebieten auch für alle Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern, außerhalb von Risikogebieten für alle Anlagen mit mehr als 1.000 Liter Lagervolumen.
Bitte benutzen Sie für die Anzeige Ihrer Anlage die vorliegenden Formulare. Dazu füllen Sie einmal das Formular B (Angaben zum Betreiber) und für die Heizöllagerung das Formular H aus.
In den Formularen ist bei den vorgegebenen Feldern das Zutreffende durch Anklicken des Feldes anzukreuzen bzw. ein Eintrag vorzunehmen.
Sofern der vorhandene Platz in den Formularen für die erforderlichen Angaben nicht ausreicht, fügen Sie bitte ein oder mehrere Beiblätter hinzu und vermerken Sie dies auf dem Formular B „Angaben zum Betreiber“.
Erläuterungen zu einzelnen Formularfeldern:
Formular B (Seite Login/ persönliche Daten)
- Behörde: Die für den Anlagenstandort zuständige Wasserbehörde ist beim jeweiligen Landratsamt oder der kreisfreien Stadt ansässig.
- Der Betreiber einer Anlage ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, sie also z.B. im Notfall ausschalten kann.
- Wirtschaftszweig: Diese Angabe ist nach Umweltstatistikgesetz erforderlich.
- Sofern der Eigentümer nicht der Betreiber ist (z.B. bei verpachteten Anlagen), ist er zusätzlich anzugeben.
- Auf dem Formular B vermerken Sie die Anzahl der beigefügten Formulare für die einzelnen Anlagen. Ebenso vermerken Sie, wenn Sie Beiblätter mit Beschreibungen oder weitere Unterlagen (z.B. Lageplan, Entwässerungsplan, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise, Bauzeichnungen, Verfahrensschemata, Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe) beifügen.
Formular H (Seite Antragsdaten und Vorletzte Seite)
- Anzeigegrund:
Das voraussichtliche Datum der Inbetriebnahme gibt der Behörde einen Hinweis, wann mit der Vorlage des Prüfberichts des Sachverständigen zu rechnen ist.
Das Baujahr ist nur bei bestehenden Anlagen anzugeben.
Nach AwSV sind Sie nicht verpflichtet, die Stilllegung der Anlage anzuzeigen. Sie können mit der Anzeige der Stilllegung aber vermeiden, dass die Behörde Sie beim nächsten Fälligkeitstermin auffordert, die wiederkehrende Sachverständigenprüfung durchführen zu lassen. Beachten Sie auch die Prüfpflicht bei Stilllegung.
- Sofern der Standort der Anlage nicht mit der Betreiberadresse identisch ist, ist er hier anzugeben, bei größerem Betriebsgelände sollte auch die Flurstücksnummer angegeben werden.
- Mit der Lage in den genannten Gebieten sind insbesondere Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete nach § 78b WHG gemeint. Im Einzelfall kann jedoch auch die Lage in einem sonstigen wasserwirtschaftlich empfindlichen Gebiet aufgeführt werden.
Wenn bei Wasser- bzw. Heilquellenschutzgebiet „ja“ angekreuzt ist, ist in der entsprechenden Zeile auch die Schutzgebietszone aufzuführen. Hinweis: Die Schutzzone IIIB gilt nach AwSV nicht als Schutzgebiet, es müssen dort also nur die auch außerhalb von Schutzgebieten geltenden Anforderungen erfüllt werden. Da bei Heilquellenschutzgebieten die Bezeichnung der Schutzzonen unterschiedlich ist, tragen Sie an dieser Stelle die Zonenbezeichnung direkt ein.
Wenn bei Lage im Überschwemmungsgebiet oder Risikogebiet „ja“ angekreuzt ist, ist auch der Name des Gewässers anzugeben.
Ob sich der Anlagenstandort in einem der genannten Gebiete befindet, kann beim Bayer. Landesamt für Umwelt über den Link https://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm (Überschwemmungs- und Risikogebiete) und den Link http://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_gewaesserbewirtschaftung_f tz/index.html?lang=de&layers=wrrl_vt_1,wrrl_vt_70,wrrl_vt_71&basemap=background2 (Trinkwasserschutzgebiete, ggf. unter Inhalt – Schutzgebiete gem. Anhang IV WRRL – Wasserschutz- gebiete anklicken und durch Klick auf Inhalt wieder schließen) abgefragt werden. Alternativ kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde darüber Auskunft geben.
Informationen über die Lage eines Grundstücks im Überschwemmungs- oder Risikogebiet liegen auch bei den Städten und Gemeinden vor.
- Bei Aufstellung der Anlage kreuzen Sie ober- oder unterirdisch an (Behälter im Erdreich sind unterirdisch, Behälter im Gebäude – auch im Keller – oder im Freien oberhalb der Geländeoberkante sind oberirdisch) und zusätzlich bei oberirdischen Anlagen, ob die Anlage im Gebäude oder im Freien bzw. mit Überdachung aufgestellt ist.
- Geben Sie die Anzahl der Behälter an, die zur Anlage gehören sowie, ob sie kommunizierend miteinander verbunden sind. Eine kommunizierende Verbindung liegt dann vor, wenn die enthaltene Flüssigkeit von einem Behälter in den anderen übertreten kann.
Für die einzelnen Behälter tragen Sie in die Liste zur eindeutigen Zuordnung die Herstellernummer ein, die auf dem Behälter angegeben ist, und kreuzen Sie an, ob der Behälter einwandig oder doppelwandig ist. Doppelwandig ist ein Behälter nur, wenn der Zwischenraum zwischen innerem und äußerem Behälter bzw. zwischen Behälterwandung und Leckschutzauskleidung mit einem Leckanzeigesystem (siehe auch Hinweis zu Feld 19) überwacht wird. Behälter mit integrierter Auffangwanne/Auffangvorrichtung sind einwandig, die integrierte Auffangwanne/Auffangvorrichtung ist als Rückhalteeinrichtung in Feld 19 anzugeben.
Außerdem ist für jeden Behälter das Nennvolumen einzutragen und der Behälterwerkstoff anzukreuzen oder anzugeben.
ei Lagerbehältern sind die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (Norm für das Ü-Zeichen – DIN xxxx, Nummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung - Z-xx.xx-yyy) oder die CE- Kennzeichnung mit zugehöriger europäischer Norm (DIN EN xxxxx) einzutragen. Diese Informationen erhalten Sie beim Hersteller der Anlage bzw. der einzelnen Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen.
- Die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen/Schutzvorkehrungen der Anlage sind an den vorgegebenen Stellen anzukreuzen. Eine vorhandene Leckschutzauskleidung ist bei „sonstige“ einzutragen.
- Für Rohrleitungen sind in die Liste die Anzahl gleichartiger Rohrleitungen einzutragen und die zutreffende Bauart und der Werkstoff der Rohrleitung anzukreuzen und wie bei Feld 19 die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise einzutragen.
Anlagen in Risikogebieten nach § 78b WHG
Die Errichtung einer neuen Heizölverbraucheranlage ist nur zulässig, wenn sie hochwassersicher errichtet werden kann und keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen.
Zum Nachweis, dass keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen, sind z. B. Vergleichsangebote für Heizungssysteme mit anderen weniger wassergefährdenden Energieträgern (Pellets, Elektroheizung, Flüssiggas, Erdgas etc.) mit der Anzeige vorzulegen.