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Stadt Erlangen 

Liegenschaftsamt

Abt. Grundstücksverwaltung

Nägelsbachstraße 38/40, 3. OG, 

91052 Erlangen

Telefon: 09131 - 86 2856
E-Mail: liegenschaftsamt@stadt.erlangen.de

 

Gestattungsantrag

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Wie möchten Sie den Antrag stellen?
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Details

Ergänzende Angaben für den Verbau unterirdischer Leitungen

Ergänzende Angaben bei Schächten und ähnlichen Bauwerken

Benötigte Dokumente

Für den Antrag müssen Sie folgende Dokumente hochladen, eine genaue Bezeichung finden Sie in der Hilfebeschreibung (?)

Rechts und Verfahrenshinweise

Rechtlicher Hintergrund

Aus der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung kann nicht das Recht abgeleitet werden, städtische Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Zur Einbeziehung von Grundstücken der Stadt Erlangen in Baumaßnahmen Dritter bedarf es einer vorherigen vertraglichen Regelung (= Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht). Ansprechpartner ist das Liegenschaftsamt. Für die Benutzung der städtischen Flächen wird ein Benutzungsentgelt (u. a. nach der Gebührensatzung für Sondernutzungen) erhoben. Es ist bei Vertragsunterzeichnung und vor Inanspruchnahme der Grundstücke zur Zahlung fällig. Bitte beachten Sie, dass bei Bauarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen vor Baubeginn vom Bauausführenden zusätzlich eine Aufgrabegenehmigung beim Amt für Stadtplanung und Mobilität, Abteilung Straßenverkehr, Baustellen der Stadt Erlangen, Werner-von-Siemens-Strasse 61, einzuholen ist.

 

Verfahren

Die Prüfung des Antrags erfolgt unabhängig von einem eventuellen Baugenehmigungsverfahren, da hier ausschließlich Belange der Stadt Erlangen als Grundstückseigentümerin tangiert sind. Im Hinblick auf zukünftige Nutzung der betroffenen städtischen Fläche und zur Prüfung bereits vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen müssen verschiedene Versorgungsträger und städtische Dienststellen gehört werden. Ohne diese Stellungnahmen ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich. Es muss mit einer gewissen Wartezeit bis zum Eingang aller Stellungnahmen gerechnet werden. Vor Abschluss des Gestattungsvertrags und Zahlung des festgesetzten Nutzungsentgelts dürfen städtische Flächen nicht in Anspruch genommen werden. Bei Zuwiderhandlung ist damit zu rechnen, dass die Stadt Erlangen ihre Rechte als Grundstückseigentümerin (Besitzstörung) wahrnimmt, das heisst die Bauarbeiten sofort einstellen lässt und die Freimachung des Grundstücks fordert. Eventuelle Schadensersatzansprüche und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beim städtischen Rechtsamt bleiben vorbehalten.

 

Hinweis zur elektronischen Antragstellung

Sollte das Format der Pläne größer als DIN A 3 sein, so werden zusätzlich zur elektronischen Fassung je 3 Ausdrucke als Anlage für den Gestattungsvertrag benötigt.

Wie geht es weiter?

Nach dem Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit, eine Kopie für Ihre Unterlagen herunterzuladen.

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