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Bürgeramt

Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Rathausplatz 1, 3. OG, Zimmer 306

91052 Erlangen
Telefon: 09131 / 86 - 2495

Fax: 09131 / 86 - 2460
E-Mail: sicherheit@stadt.erlangen.de

Neuen Jagdschein beantragen

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Angaben zum Jagdschein

Hinweis: Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten nach Bestehen der deutschen Jägerprüfung einen regulären Ein- oder Dreijahresjagdschein.

Ihre persönlichen Daten
Benötigte Dokumente

Für den Antrag müssen Sie folgende Dokumente hochladen:

Hinweis: Vom Personalausweis wird die Vorder- und Rückseite benötigt. Falls Sie für die Rückseite ein zweites Upload-Feld benötigen, können Sie dieses mit (+) hinzufügen.


Hinweis: Bei minderjährigen Antragsteller*innen wird die Einverständniserklärung des*der Erziehungsberechtigten benötigt. Diese kann hier heruntergeladen werden. Die Erklärung ist auszufüllen, zu unterschreiben und im nachfolgenden Feld hochzuladen.

Hinweis: Vom Personalausweis wird die Vorder- und Rückseite benötigt. Falls Sie für die Rückseite ein zweites Upload-Feld benötigen, können Sie dieses mit (+) hinzufügen.

Hinweis: Die nachfolgend genannten Dokumente werden im Original benötigt. Sie können diese nach vorheriger Terminvereinbarung  persönlich vorlegen oder per Post an folgende Adresse senden:

 

Bürgeramt

Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Rathausplatz 1, 3. OG, Zimmer 306

91052 Erlangen

Folgende Dokumente werden im Original benötigt:

  • Ein aktuelles Lichtbild (Maße ca. 45 mm x 35 mm)
  • Prüfungszeugnis über das Bestehen der Staatlichen Jägerprüfung
  • Falls der Lehrgang für die Ausübung der Fallenjagd erfolgreich absolviert wurde: Teilnahmebestätigung

Folgende Dokumente werden im Original benötigt:

  • Ein aktuelles Lichtbild (Maße ca. 45 mm x 35 mm)
  • Prüfungszeugnis über das Bestehen der Staatlichen Jägerprüfung oder anderer ausreichender Nachweis (vgl. untenstehenden Hinweis)

Hinweis: Als anderer ausreichender Nachweis werden das Prüfungszeugnis über das Bestehen einer gegenüber der deutschen als gleichwertig anerkannten Jägerprüfung mit Legalisationsvermerk bzw. Apostille oder eine gültige ausländische Jagderlaubnis angesehen. Sofern die vorgenannten Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, so ist darüber hinaus eine entsprechende deutsche Übersetzung durch eine deutsche oder ausländische öffentliche Stelle (z. B. durch einen öffentlich bestellten Übersetzer) vorzulegen. Für nähere diesbezügliche Informationen wenden Sie sich gerne an die o.g. Kontaktdaten.

Folgende Dokumente werden im Original benötigt:

  • Ein aktuelles Lichtbild (Maße ca. 45 mm x 35 mm)
  • Prüfungszeugnis über das Bestehen der Staatlichen Falknerprüfung

Folgende Dokumente werden im Original benötigt:

  • Ein aktuelles Lichtbild (Maße ca. 45 mm x 35 mm)
  • Prüfungszeugnis über das Bestehen einer gegenüber der deutschen als gleichwertig anerkannten Jägerprüfung, ggf. mit Legalisationsvermerk bzw. Apostille (vgl. untenstehenden Hinweis)

Hinweis: Grundsätzlich ist ein Prüfungszeugnis vorzulegen, das auf Antrag des*der Jagdscheinbewerbers*in durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung legalisiert worden ist, d.h. mit einem Legalisationsvermerk (Stempel) versehen wurde. Für die Staaten Luxemburg und Niederlande tritt anstelle des Legalisationsvermerks die Apostille. Sowohl die Legalisation als auch die Apostille entfallen für die Staaten Italien und Österreich sowie für die Schweiz in Bezug auf Urkunden einer obersten oder höheren Verwaltungsbehörde.
Soweit das Prüfungszeugnis nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, ist darüber hinaus eine Übersetzung des Prüfungszeugnisses in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder durch einen in dem betreffenden Land amtlich zugelassenen oder vereidigten Übersetzer, dessen Unterschrift durch die zuständige Auslandsvertretung legalisiert worden ist, erforderlich. Für nähere diesbezügliche Informationen können Sie sich gerne an die o.g. Kontaktdaten wenden.

Zuverlässigkeit und Persönliche Eignung

Hinweis: Die Abgabe falscher Erklärungen kann unter Umständen den Entzug des Jagdscheins nach sich ziehen.

Hinweis: Bei Ausländer*innen beziehungsweise dauerhaft im Ausland wohnhaften Antragsteller*innen, die sich nur besuchsweise in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur Durchführung der für die Jagdscheinerteilung erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unter Umständen gesonderte Nachweise zu erbringen. Sofern dies auf Sie zutrifft, wenden Sie sich für nähere Informationen bitte an die o.g. Kontaktdaten.

Hinweis: Bei dauerhaft oder innerhalb der vergangenen drei Jahre im Ausland wohnhaften Antragsteller*innen sind zur Durchführung der für die Jagdscheinerteilung erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unter Umständen gesonderte Nachweise zu erbringen. Sofern dies auf Sie zutrifft, wenden Sie sich für nähere Informationen bitte an die o.g. Kontaktdaten.

Angaben zur Jagdhaftpflichtversicherung

Hinweis: Die Erteilung des von Ihnen beantragten Jagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig. Hierzu ist eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden. Weiter müssen Versicherungsbeginn und -dauer in der Bestätigung angegeben sein. Die Gültigkeitsdauer muss die des beantragten Jagdscheins vollständig umfassen.

Angaben zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte

Als Inhaber eines Jagdscheines nach § 13 Abs. 3 WaffG dürfen Sie Langwaffen ohne Voreintrag in eine Waffenbesitzkarte erwerben (sog.Jägerprivileg). Sie haben in diesem Fall aber nachträglich binnen zwei Wochen die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen und die erworbene Waffe eintragen zu lassen. Zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung empfehlen wir Ihnen, zugleich mit Ihrem Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins einen (bis zur Mitteilung des tatsächlichen Waffenerwerbs aufschiebend) bedingten Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu stellen. So wird es ermöglicht, bereits vorab einen Datensatz im Nationalen Waffenregister (NWR) anzulegen. Dadurch kann Ihnen schneller eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden, wenn Sie eine Schusswaffe erworben haben. Ihnen als Antragsteller entstehen hierdurch keine finanziellen Nachteile: Kosten für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte entstehen (in der üblichen Höhe) erst zu dem Zeitpunkt, in dem Sie auch tatsächlich eine Eintragung von Waffen beantragen und die Waffenbesitzkarte tatsächlich ausgestellt wird wenn Sie eine Schusswaffe erworben haben.

Jagdausübungsort/Jagdeinladung

Jagdreviere, in denen innerhalb des beantragten Zeitraums die Jagd ausgeübt werden soll:

Unterschrift

Nach dem Versenden des Formulars werden Sie auf eine Seite weitergeleitet, die Ihnen ermöglicht, einen Termin zu vereinbaren.

Nach dem Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit, eine Kopie für Ihre Unterlagen herunterzuladen.

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