Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen und können deshalb nur von berechtigten Personen bestellt werden. Sie sind eine berechtigte Person, wenn Sie eine Geburtsurkunde für sich selbst, Ihren Ehegatten oder Lebenspartner, Ihre Eltern, Ihre Großeltern oder Ihre Kinder beantragen.
Falls Sie eine Geburtsurkunde für andere Personen (Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte) beantragen möchten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (z. B. als Beteiligte im Nachlassverfahren unter Vorlage des Erbscheins oder Vollstreckungstitels). Bei Geschwistern ist die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreichend. Dieser Nachweis wird bei persönlicher Vorsprache mit der Vorlage zum Beispiel des Personalausweises erbracht. Eine Online-Beantragung ist in diesem Fall daher nicht möglich.
Es gibt unterschiedliche Urkunden-Arten, die Sie beantragen können:
Standard-Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde bescheinigt die Geburt einer Person. Es werden Name, Geschlecht, Geburtstag, Geburtszeit, Geburtsort sowie Angaben zu den Eltern aufgeführt. Die Urkunde kann im A4-Format oder Stammbuch-Format (annähernd A5) ausgestellt werden.
Hinweis: Die Geburtsurkunde enthält seit 01.11.2022 auch die genaue Geburtszeit.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält alle Angaben aus der Geburtsurkunde. Zusätzlich sind alle Veränderungen des Personenstandes aufgeführt (zum Beispiel Eheschließung, Adoption oder Namensänderung).
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird in folgenden Fällen benötigt:
- Anmeldung einer Eheschließung
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Internationale Geburtsurkunde
Eine internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde wird in mehreren Sprachen erstellt.
Eine standardmäßige internationale Geburtsurkunde, die überall auf der Welt gültig ist, gibt es leider nicht. Deutsche Standesämter können aber Personenstands-Urkunden ausstellen, die in den Ländern anerkannt werden, die das "Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern" unterzeichnet haben.
Derzeit sind das folgende Länder:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.
Gebühren:
- Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt 12,00 €.
- Die Gebühr für jede weitere gleichzeitig davon ausgestellte Geburtsurkunde beträgt 12,00 €.
- Die Portokosten bei Postversand betragen für Deutschland 0,00 € (Ausland 0,00 €).
- Eine Geburtsurkunde ist gebührenfrei, wenn sie für Zwecke der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung benötigt wird. Die Urkunde wird dann zweckgebunden ausgestellt und kann nicht für andere Zwecke verwendet werden.