Verpflichtungserklärung hinsichtlich des Jugend- und Spielerschutzes bei Einfachspielhallen
Nach § 24 Abs. 2 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2021 sowie Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a) AGGlüStV i. V. m. § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 darf das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Unterlassungserklärung zum Internetverbot
Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
Erklärung über Belehrung bzgl. des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems und damit einhergehender Verpflichtungen
Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem unterhalten (vgl. §§ 8 Abs. 1 i. V. m. 23 des GlüStV 2021). Ich habe das darauf bezogene Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 08.06.2021, Az.: A4-2166-1-195, zur Kenntnis genommen und bin auch darüber hinaus auf meine Verpflichtungen, insbesondere nach den §§ 8 bis 8d und 23 des GlüStV 2021 aufmerksam gemacht worden.
Unterlassungserklärung hinsichtlich einer audiovisuellen oder rein visuellen Übertragung von Automatenspielen sowie der Teilnahme hieran über das Internet
Nach § 22c Abs. 4 des GlüstV 2021 ist die audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von Automatenspielen aus einer Spielbank oder aus Spielhallen oder anderen Örtlichkeiten, in denen Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) aufgestellt sind oder andere Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der GewO veranstaltet werden, und die Teilnahme hieran über das Internet verboten.
Unterlassungserklärung hinsichtlich einer Vermittlung von Sportwetten
Nach § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist das Vermitteln von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, verboten. Dieses Verbot gilt auch für das Vermitteln von Sportwetten in der Spielhalle selbst.
Unterlassungserklärung hinsichtlich des Betriebs von technischen Geräten zur Bargeldabhebung
Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung stellen einen Widerspruch zu § 2 Abs. 3, § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 GlüStV 2021 dar, der die Vermeidung von Glücksspielsucht zum Ziel hat. Die Möglichkeit sich am Ort der Spielteilnahme mittels EC- und Kreditkarten Bargeld zu beschaffen, erhöht das Risiko eines suchtgefährdenden Spielverhaltens und einer Verschuldung. Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, in der Spielhalle und im umliegenden Einflussbereich des Spielhallenbetreibers bzw. der Spielhalle (z.B. Eingangsbereich, Nebenräume, Parkplatz, etc.) ist unzulässig.